§ 24 ArbGG. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2008] | [1. Mai 2002] |
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§ 24. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes | § 24. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes |
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, | (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, |
1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat; | 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; |
2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; | 2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; |
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; | 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; |
4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; | 4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; |
5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. | 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. |
(2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). [2] Die Entscheidung ist endgültig. | (2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). [2] Die Entscheidung ist endgültig. |
[1. Mai 2002–1. Januar 2008]
1§ 24. 2Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes.
3(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
- 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 42. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
- 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
- 54. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
- 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. c, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 4. 1. Mai 2002: Artt. 32, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2002.
- 5. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 6. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.