§ 24 ArbGG. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000][1. Juli 1990]
§ 24. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes § 24. Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; 4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). [2] Die Entscheidung ist endgültig. (2) [1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig.
[1. Juli 1990–1. Mai 2000]
1§ 24. 2Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes.
3(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
  • 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  • 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
  • 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
  • 44. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
  • 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) 5[1] Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. [2] Die Entscheidung ist endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. c, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
5. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 10, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.

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