§ 25 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[4. Dezember 1955–1. Oktober 1957]
1§ 25. Stellung der Arbeitsrichter.
(1) Das Amt des Arbeitsrichters ist ein Ehrenamt.
(2) [1] Die Arbeitsrichter erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. 2[2] Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz nach Anhörung der Gewerkschaften, der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. [3] Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt der Vorsitzende des Arbeitsgerichts im Einzelfalle endgültig fest.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 4. Dezember 1955: Artt. I Nr. 5, IV des Gesetzes vom 2. Dezember 1955.