§ 31 ArbGG. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 31. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter § 31. Heranziehung der Arbeitsrichter
Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt. Die Arbeitsrichter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener Arbeitsrichter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 31. Heranziehung der Arbeitsrichter. Die Arbeitsrichter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener Arbeitsrichter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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