§ 55 ArbGG. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2002] | [1. Mai 2000] |
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§ 55. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden | § 55. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden |
(1) Der Vorsitzende entscheidet allein | (1) Der Vorsitzende entscheidet allein |
1. bei Zurücknahme der Klage; | 1. bei Zurücknahme der Klage; |
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; | 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; |
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; | 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; |
4. bei Säumnis einer Partei; | 4. bei Säumnis einer Partei; |
5. bei Säumnis beider Parteien; | 5. bei Säumnis beider Parteien; |
6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; | 6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; |
7. über die örtliche Zuständigkeit; | 7. über die örtliche Zuständigkeit; |
8. über die Aussetzung des Verfahrens; | 8. über die Aussetzung des Verfahrens. |
9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozessordnung, sofern die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen ein Urteil richtet, das vom Vorsitzenden allein erlassen worden ist. | |
(2) [1] Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2. | (2) [1] Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2. |
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen. | (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen. |
(4) [1] Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet | (4) [1] Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet |
1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter; | 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter; |
2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; | 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; |
3. die Einholung amtlicher Auskünfte; | 3. die Einholung amtlicher Auskünfte; |
4. eine Parteivernehmung; | 4. eine Parteivernehmung; |
5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. [2] Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden. | 5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. [2] Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden. |
[1. Mai 2000–1. Januar 2002]
1§ 55. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet allein
- 1. bei Zurücknahme der Klage;
- 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
- 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
- 4. bei Säumnis einer Partei;
- 5. bei Säumnis beider Parteien;
- 26. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 37. über die örtliche Zuständigkeit;
- 48. über die Aussetzung des Verfahrens.
(2) 5[1] Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 37, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 2. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 3. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 4. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 5. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 6. 1. April 1991: Artt. 3 Nr. 4, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 7. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 8. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 9. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.