§ 65 ArbGG. Beschränkung der Berufung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2002]
1§ 65. Beschränkung der Berufung. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 7, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.