§ 86 ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Januar 1972][1. Januar 1966]
§ 86 § 86
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a auszusetzen. (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a antragsberechtigt. (2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt.
[1. Januar 1966–19. Januar 1972]
1§ 86.
2(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1966: §§ 42 Nr. 2, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.