§ 96 ArbGG. Entscheidung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2002] | [1. September 1969] |
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§ 96. Entscheidung | § 96. Entscheidung |
(1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | (1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Die §§ 564 und 565 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. | (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. |
[1. September 1969–1. Januar 2002]
1§ 96. Entscheidung.
(1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. 2[2] Die §§ 564 und 565 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3 Nr. 5, 9 des Ersten Gesetzes vom 14. August 1969.