§ 96 ArbGG. Entscheidung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
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§ 96. Entscheidung | § 96. Entscheidung |
(1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Die §§ 564 und 565 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | (1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. |
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. | (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. |
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 96. Entscheidung.
(1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.