§ 96 ArbGG. Entscheidung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 96. Entscheidung § 96. Entscheidung
(1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Die §§ 564 und 565 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 96. Entscheidung.
(1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 96 ArbGG

§ 95 ArbGG. Verfahren

§ 96 ArbGG. Entscheidung

§ 96a ArbGG. Sprungrechtsbeschwerde