§ 91e AufenthG. Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[16. Mai 2024]
1§ 91e. 2Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen. Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind
- 1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
- 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Mai 2024: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 2. 16. Mai 2024: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.