§ 50 BDG. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009]
1§ 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers.
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
  • 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  • 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
  • 23. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
  • 34. das Beamtenverhältnis endet oder
  • 45. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
5(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
2. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 10 Buchst. a, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
3. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 10 Buchst. a, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
4. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 10 Buchst. a, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
5. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 10 Buchst. b, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

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