§ 104 BGB. Geschäftsunfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1992]
§ 104. Geschäftsunfähigkeit § 104
Geschäftsunfähig ist: Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
3. (weggefallen) 3. (weggefallen)
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 104. Geschäftsunfähig ist:
  • 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
  • 22. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
  • 33. (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

Umfeld von § 104 BGB

§ 103 BGB. Verteilung der Lasten

§ 104 BGB. Geschäftsunfähigkeit

§ 105 BGB. Nichtigkeit der Willenserklärung