§ 104 BGB. Geschäftsunfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] |
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§ 104. Geschäftsunfähigkeit | § 104 |
Geschäftsunfähig ist: | Geschäftsunfähig ist: |
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; | 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; |
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. | 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. |
3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) |
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.