§ 104 BGB. Geschäftsunfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1992] | [1. Januar 1900] |
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| § 104 | § 104 |
| Geschäftsunfähig ist: | Geschäftsunfähig ist: |
| 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; | 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; |
| 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. | 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist; |
| 3. (weggefallen) | 3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1992]
1§ 104. Geschäftsunfähig ist:
- 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
- 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist;
- 3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.