§ 120 BGB. Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 120. Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung § 120
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung. Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 120. Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung.
Anmerkungen:
1. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 1, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.

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