§ 120 BGB. Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. August 2001] |
---|---|
§ 120. Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung | § 120 |
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung. | Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung. |
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 120. Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 1, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.