§ 126 BGB. Schriftform

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2001][1. Januar 1970]
§ 126 § 126
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) [1] Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. [2] Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (2) [1] Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. [2] Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (3) Die schriftliche Form
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt. wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
[1. Januar 1970–1. August 2001]
1§ 126.
2(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) [1] Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. [2] Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
3(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
3. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.