§ 1356 BGB. Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 1356. Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit § 1356
(1) [1] Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (1) [1] Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) [1] Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. [2] Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. (2) [1] Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. [2] Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 1356.
(1) [1] Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) [1] Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. [2] Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 3, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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