§ 1356 BGB. Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1356.
(1) [1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. [2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.
(2) Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 6, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.