§ 1384 BGB. Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 1384. Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung | § 1384. Berechnungszeitpunkt bei Scheidung |
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. | Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. |
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1384. 2Berechnungszeitpunkt bei Scheidung. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 12, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.