§ 1384 BGB. Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 1384. Berechnungszeitpunkt bei Scheidung § 1384
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 1384. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 12, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.