§ 1578 BGB. Maß des Unterhalts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008]
1§ 1578. 2Maß des Unterhalts.
3(1) [1] Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. [2] Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
4(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
5(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 8, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
4. 1. Januar 2000: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. a, 33 Abs. 13 des Dritten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 1. Januar 2000: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. b, 33 Abs. 13 des Dritten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.