§ 1596 BGB. Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. März 1943] | [27. April 1938] |
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§ 1596 | § 1596 |
(1) [1] Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist gegen das Kind zu richten. | (1) [1] Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist gegen das Kind zu richten. |
(2) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. [2] (weggefallen) | (2) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. [2] (weggefallen) |
(3) (weggefallen) | (3) Vor der Erledigung des Rechtsstreits kann die Unehelichkeit nicht anderweit geltend gemacht werden. |
[27. April 1938–1. März 1943]
1§ 1596.
(1) [1] Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist gegen das Kind zu richten.
(2) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. 2[2] (weggefallen)
(3) Vor der Erledigung des Rechtsstreits kann die Unehelichkeit nicht anderweit geltend gemacht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 27. April 1938: Art. 2 § 6 des Gesetzes vom 12. April 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.