§ 1596 BGB. Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[27. April 1938][1. Januar 1900]
§ 1596 § 1596
(1) [1] Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist gegen das Kind zu richten. (1) [1] Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist gegen das Kind zu richten.
(2) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. [2] (weggefallen) (2) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. [2] Das Gleiche gilt, wenn der Mann vor der Erledigung des Rechtsstreits das Kind als das seinige anerkennt.
(3) Vor der Erledigung des Rechtsstreits kann die Unehelichkeit nicht anderweit geltend gemacht werden. (3) Vor der Erledigung des Rechtsstreits kann die Unehelichkeit nicht anderweit geltend gemacht werden.
[1. Januar 1900–27. April 1938]
1§ 1596.
(1) [1] Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist gegen das Kind zu richten.
(2) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. [2] Das Gleiche gilt, wenn der Mann vor der Erledigung des Rechtsstreits das Kind als das seinige anerkennt.
(3) Vor der Erledigung des Rechtsstreits kann die Unehelichkeit nicht anderweit geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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