§ 1632 BGB. Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977][1. Juli 1958]
§ 1632 § 1632
(1) Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält. (1) Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält.
(2) Verlangt ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet das Familiengericht. (2) Verlangt ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet das Vormundschaftsgericht.
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1632.
(1) Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält.
(2) Verlangt ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

Umfeld von § 1632 BGB

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