§ 1632 BGB. Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1900]
§ 1632 § 1632
(1) Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von Jedem zu verlangen, der es dem Vater widerrechtlich vorenthält.
(2) Verlangt ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet das Vormundschaftsgericht.
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1632. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von Jedem zu verlangen, der es dem Vater widerrechtlich vorenthält.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1632 BGB

§ 1631e BGB. Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

§ 1632 BGB. Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

§ 1633 BGB