§ 1672 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977] | [1. Juli 1958] |
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§ 1672 | § 1672 |
[1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. [2] Das Gericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils. [3] Die Vorschriften des § 1671 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. | [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die Vorschriften des § 1671 Abs. 1 bis 4 entsprechend. [2] Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils. |
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1672. [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die Vorschriften des § 1671 Abs. 1 bis 4 entsprechend. [2] Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.