§ 1674 BGB. Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1998][1. Januar 1980]
§ 1674 § 1674
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht. (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
[1. Januar 1980–1. Juli 1998]
1§ 1674.
2(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
3(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
3. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.