§ 1695 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977–1. Januar 1980]
1§ 1695.
(1) [1] Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. [2] Sie dürfen hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.
(2) Die Gerichte können mit dem Kind persönlich Fühlung nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 32, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.