§ 1695 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977][1. Juli 1958]
§ 1695 § 1695
(1) [1] Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. [2] Sie dürfen hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. (1) [1] Das Vormundschaftsgericht hat vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. [2] Es darf hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.
(2) Die Gerichte können mit dem Kind persönlich Fühlung nehmen. (2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde persönlich Fühlung nehmen.
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1695.
(1) [1] Das Vormundschaftsgericht hat vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. [2] Es darf hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde persönlich Fühlung nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.