§ 1696 BGB. Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1696. Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen | § 1696 |
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. | (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. |
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. | (2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. |
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. | (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1696.
2(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 37, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.