§ 1696 BGB. Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977] | [1. Juli 1958] |
---|---|
§ 1696 | § 1696 |
Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht können während der Dauer der elterlichen Gewalt ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten. | Das Vormundschaftsgericht kann während der Dauer der elterlichen Gewalt seine Anordnungen jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält. |
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1696. Das Vormundschaftsgericht kann während der Dauer der elterlichen Gewalt seine Anordnungen jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.