§ 1711 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[24. März 1981] | [1. Januar 1980] |
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§ 1711 | § 1711 |
(1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [§ 1705 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) und § 1711 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 40 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. | (2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. |
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3. | (3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3. |
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. | (4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. |
[1. Januar 1980–24. März 1981]
1§ 1711.
(1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 40, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.