§ 1711 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1970] |
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§ 1711 | § 1711 |
(1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in welchem Umfange dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kinde persönlich zuverkehren. [2] |
(2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. | Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. [3] Es kann seine Entscheidung jederzeit ändern. |
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3. | |
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. | (2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. |
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1711.
(1) [1] Derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in welchem Umfange dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kinde persönlich zuverkehren. [2] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. [3] Es kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 25, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.