§ 1747 BGB. Einwilligung der Eltern des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1747. Einwilligung der Eltern des Kindes | § 1747 |
(1) [1] Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. [2] Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht. | (1) [1] Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. [2] Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht. |
(2) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. | (2) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. |
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, | (3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, |
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; | 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; |
2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist; | 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist; |
3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1. | 3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1. |
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. | (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1747.
2(1) [1] Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. [2] Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
3(2) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
4(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,
- 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
- 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist;
- 3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 30, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 30, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 30, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.