§ 1747 BGB. Einwilligung der Eltern des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[7. März 1995][1. Januar 1977]
§ 1747 § 1747
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. (1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) [1] Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. [3] Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. [4] Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. [5] § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1. [§ 1747 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1749) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stiefvater weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist.] (2) [1] Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. [3] Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. [4] Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. [5] § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(3) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. (3) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
[1. Januar 1977–7. März 1995]
1§ 1747.
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) [1] Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. [3] Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. [4] Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. [5] § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(3) [1] Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. [2] Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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