§ 1751 BGB. Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Januar 1977]
1§ 1751.
(1) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann der Vertrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; er bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den Vertrag nur selbst schließen; es bedarf hierzu, sofern es nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist, der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 22, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.

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