§ 1751 BGB. Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1962]
1§ 1751.
(1) Ist der Annehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Eingehung des Vertrags, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Das Gleiche gilt für das Kind, wenn es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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