§ 1766 BGB. Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1766. Ehe zwischen Annehmendem und Kind | § 1766 |
[1] Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. [2] §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden. [3] (weggefallen) | [1] Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. [2] §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden. [3] (weggefallen) |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1766. [1] Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. 2[2] §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden. 3[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 12, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 12, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.