§ 1766 BGB. Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970] | [1. Januar 1962] |
---|---|
§ 1766 | § 1766 |
(1) [1] Der Annehmende ist dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. [2] (weggefallen) | (1) [1] Der Annehmende ist dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. [2] Einem unehelichen Kind gegenüber hat er die Unterhaltsverpflichtung auch vor dessen Vater. |
(2) (weggefallen) | (2) Der Annehmende steht im Falle des § 1611 Abs. 2 den leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie gleich. |
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1766.
2(1) [1] Der Annehmende ist dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. [2] Einem unehelichen Kind gegenüber hat er die Unterhaltsverpflichtung auch vor dessen Vater.
(2) Der Annehmende steht im Falle des § 1611 Abs. 2 den leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie gleich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 27, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.