§ 1767 BGB. Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017]
1§ 1767. 2Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften.
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
3(2) [1] Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 4[2] Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. 5[3] Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 17. Juli 2002: Entscheidung vom 17. Juli 2002.
4. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 18, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.
5. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 18, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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