§ 1775 BGB. Mehrere Vormünder

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1775. Mehrere Vormünder.
(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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