§ 1775 BGB. Mehrere Vormünder

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 1775. Mehrere Vormünder § 1775
[1] Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. [1] Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1775. [1] Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.

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