§ 1781 BGB. Bestellung eines vorläufigen Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1970][1. Januar 1900]
§ 1781 § 1781
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden: Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
1. wer minderjährig oder nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist; 1. wer minderjährig oder nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist;
2. wer nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat; 2. wer nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat;
3. wer in Konkurs gerathen ist, während der Dauer des Konkurses. 3. wer in Konkurs gerathen ist, während der Dauer des Konkurses;
4. (weggefallen) 4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Strafgesetzbuchs ein Anderes ergiebt.
[1. Januar 1900–1. April 1970]
1§ 1781. Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
  • 1. wer minderjährig oder nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist;
  • 2. wer nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat;
  • 3. wer in Konkurs gerathen ist, während der Dauer des Konkurses;
  • 4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Strafgesetzbuchs ein Anderes ergiebt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.