§ 1781 BGB. Bestellung eines vorläufigen Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 1781 | § 1781 |
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden: | Zum Vormunde soll nicht bestellt werden: |
1. wer minderjährig oder nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist; | 1. wer minderjährig oder nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist; |
2. wer nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat; | 2. wer nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat; |
3. wer in Konkurs gerathen ist, während der Dauer des Konkurses. | 3. wer in Konkurs gerathen ist, während der Dauer des Konkurses; |
4. (weggefallen) | 4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Strafgesetzbuchs ein Anderes ergiebt. |
[1. Januar 1900–1. April 1970]
1§ 1781. Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
- 1. wer minderjährig oder nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist;
- 2. wer nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat;
- 3. wer in Konkurs gerathen ist, während der Dauer des Konkurses;
- 4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Strafgesetzbuchs ein Anderes ergiebt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.