§ 1785 BGB. Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1785. Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen.
(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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