§ 1786 BGB. Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] |
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§ 1786. Ablehnungsrecht | § 1786 |
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: | (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: |
1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert; | 1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert; |
2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat; | 2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat; |
3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht. | 3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht. |
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen; | 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen; |
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann; | 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann; |
6. (weggefallen) | 6. (weggefallen) |
7. wer mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll; | 7. wer mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll; |
8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. | 8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. |
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird. | (2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird. |
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1786.
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
- 21. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
- 2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 33. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht.
- 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
- 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
- 46. (weggefallen)
- 7. wer mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll;
- 58. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 3. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 53, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
- 4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 5. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.