§ 1845 BGB. Sperrvereinbarung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1970]
§ 1845. Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils § 1845
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend. Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
[1. Juli 1970–1. Januar 2002]
1§ 1845. Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 63, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.