§ 1845 BGB. Sperrvereinbarung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1970] |
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§ 1845. Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils | § 1845 |
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend. | Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend. |
[1. Juli 1970–1. Januar 2002]
1§ 1845. Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 63, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.