§ 1845 BGB. Sperrvereinbarung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Juli 1958]
§ 1845 § 1845
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend. Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte eheliche Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so liegen ihnen die im § 1683 bestimmten Verpflichtungen ob.
[1. Juli 1958–1. Juli 1970]
1§ 1845. Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte eheliche Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so liegen ihnen die im § 1683 bestimmten Verpflichtungen ob.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 32, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.