§ 1847 BGB. Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1847. Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte. Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.