§ 1875 BGB. Vergütung und Aufwendungsersatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[2. Januar 1925][1. Januar 1900]
§ 1875 § 1875
(1) Ein Mitglied des Familienraths, das ohne genügende Entschuldigung der Einberufung nicht Folge leistet oder die rechtzeitige Anzeige seiner Verhinderung unterläßt oder sich der Theilnahme an der Beschlußfassung enthält, ist von dem Vorsitzenden in die dadurch verursachten Kosten zu verurtheilen. (1) Ein Mitglied des Familienraths, das ohne genügende Entschuldigung der Einberufung nicht Folge leistet oder die rechtzeitige Anzeige seiner Verhinderung unterläßt oder sich der Theilnahme an der Beschlußfassung enthält, ist von dem Vorsitzenden in die dadurch verursachten Kosten zu verurtheilen.
(2) Der Vorsitzende kann gegen das Mitglied eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Reichsmark verhängen. (2) Der Vorsitzende kann gegen das Mitglied eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark verhängen.
(3) Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so sind die getroffenen Verfügungen aufzuheben. (3) Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so sind die getroffenen Verfügungen aufzuheben.
[1. Januar 1900–2. Januar 1925]
1§ 1875.
(1) Ein Mitglied des Familienraths, das ohne genügende Entschuldigung der Einberufung nicht Folge leistet oder die rechtzeitige Anzeige seiner Verhinderung unterläßt oder sich der Theilnahme an der Beschlußfassung enthält, ist von dem Vorsitzenden in die dadurch verursachten Kosten zu verurtheilen.
(2) Der Vorsitzende kann gegen das Mitglied eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark verhängen.
(3) Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so sind die getroffenen Verfügungen aufzuheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.