§ 212a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juni 1924–1. Januar 2002]
1§ 212a. [1] Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. [2] Gerät das Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. [3] Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. IV Nr. 3, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.