§ 214 BGB. Wirkung der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 214.
2(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren dauert fort, bis das Insolvenzverfahren beendigt ist.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird.
3(3) Wird bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens für eine Forderung, die in Folge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des § 211.
4(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 10 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 10 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 1. September 1998: Artt. 10, 21 des Zweiten Gesetzes vom 25. August 1998.